Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung
Geschäftsbeziehungen sowie individuelle Rechtsgeschäfte zwischen der Matahari GmbH (im Folgen-den „Auftragnehmer“) und einem Auftraggeber erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Auftraggeber ist jeder Vertrags- oder Verhandlungspartner, ob Verbraucher oder Unternehmer.

Auftraggeber gelten als Verbraucher, wenn der Vertragsabschluss nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört, oder für solche Auftraggeber, die überhaupt kein Unternehmen betreiben. Für sie gelten die Geschäftsbedingungen nur nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem Konsumentenschutzgesetz.

Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat deren Geltung ausdrücklich zugestimmt.

Vertragserfüllungshandlungen des Auftragnehmers gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten für laufende als auch zukünftige Geschäftsfälle zwischen den Vertragsparteien, sowie für Nach- und Ersatzlieferungen von Waren und Leistungen des Auftragnehmers.

II. Vertragsabschluss
Der Vertragsabschluss kommt erst mit Annahme des Angebots durch den Auftragnehmer zustande. Das Angebot gilt erst mit Versand der Auftragsbestätigung/Versandbestätigung an den Auftraggeber als angenommen.

Der Auftraggeber ist an sein Angebot während einer angemessenen, mindestens jedoch 8-tägigen Frist ab Einlangen des Angebotes beim Auftragnehmer gebunden.

III. Preis
Preise sind, sofern nicht ausdrücklich Anderes vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.

Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind freibleibend sowie ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen.

Der Preiserstellung sind die am Tage der Angebotslegung geltenden Löhne, Einstandspreise, Wechselkursschwankungen, Transportkosten sowie alle sonstigen Kosten zugrunde gelegt. Im Falle einer Änderung dieser Faktoren bis zur Lieferung steht dem Auftragnehmer das Recht zu, eine entsprechende Erhöhung oder Senkung der Preise gegenüber einem Unternehmer vorzunehmen.

Bei Verbrauchergeschäften kann der Auftragnehmer die Preise entsprechen erhöhen oder ermäßigen, sofern dies gesondert vereinbart wurde. Eine einseitige Erhöhung durch den Auftragnehmer ist nur möglich, wenn es sich um eine geringfügige Erhöhung handelt und diese sachlich gerechtfertigt ist.

IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind Forderungen bar zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der Ware. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Bereits geleistete Zahlungen bleiben davon unberührt. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

Bei schuldhaftem Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, alle durch den Verzug verursachten Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten sowie weitere durch die Zahlungsverzögerung verursachten Kosten welche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, dem Auftraggeber zur Zahlung vorzuschreiben.

Der Auftragnehmer behält sich vor, bis maximal 1/3 der Auftragssumme als Anzahlung zu verlangen. Nach Zahlungseingang wird die Ware ausgeliefert. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Fälligkeitstermin für das (restliche) Vertragsentgelt der Tag der Abholung bzw. Zustellung der Ware.

Soweit die Zahlung durch Scheck akzeptiert wird, wird die Forderung erst mit dessen Einlösung getilgt. Diskontspesen trägt der Auftraggeber.

Der Unternehmer hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt wurden.

Der Verbraucher hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit vom Auftragnehmer oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.

V. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Insolvenz des Auftraggebers oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftragnehmer bei Verschul-den des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zu-rückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Tritt der Auftraggeber - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl des Auftragnehmers einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
Die Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung vom Auftragnehmer erbracht bzw. organisiert. Dabei werden mangels anderer Vereinbarungen für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Aus-lieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Stundensatz als vereinbart gilt.

Hat der Auftraggeber die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder im Lager des Auftragnehmers zu lagern , wofür eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung gestellt wird, oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig behält sich der Auftragnehmer vor, auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

VIII. Widerrufsrecht bei Onlinebestellungen (gilt nur für Verbrauchergeschäfte)
Der Auftraggeber hat, sofern er nicht Unternehmer, sondern Verbraucher ist, das Recht, von einem Fernabsatzgeschäft (wie zB einer Onlinebestellung) binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Grün-den den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware bzw. die vollständige Lieferung in Besitz genommen hat.

Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer mittels einer eindeutigen, schriftlichen Erklärung per eingeschriebenen Brief an:

MATAHARI GmbH, Landstraße 80, 4020 Linz, oder per E-Mail an: office@matahari.at

über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Hierfür kann das folgende Muster verwendet werden:

An MATAHARI GmbH,
Landstraße 80
4020 Linz
office@matahari.at

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

Bestellt am (*)/erhalten am (*)

Name des/der Verbraucher(s)

Anschrift des/der Verbraucher(s)

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum

(*) Unzutreffendes bitte streichen.

Die Frist zur Wahrung des Widerrufs ist gewahrt, wenn die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.

Folgen des Widerrufs

Widerruft der Auftraggeber den Vertrag berechtigt, zahlt der Auftragnehmer alle Zahlungen, die er vom Auftraggeber erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass eine andere Art der Lieferung als die angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt wurde), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zu-rück, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags beim Auftragnehmer eingegangen ist. Die Rückzahlung erfolgt unter Verwendung jener Zahlungsmittel, welche bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurden, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Dem Auftraggeber erwachsen durch die Rückzahlung keine Kosten. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Rückzahlung zu verweigern, bis die Waren in seinen Besitz gelangt sind oder bis der Auftraggeber den Nachweis erbracht hat, dass die Waren zurückgesandt wurden.

Abholung der Ware

Der Auftraggeber hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er den Auftragnehmer über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet hat, an diesen zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen abgesendet werden. Der Auftraggeber trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Der Auftraggeber haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang damit zurückzuführen ist. Sonder- und Einzelanfertigungen sind von diesem Widerrufsrecht ausgeschlossen.

IX. Lieferfrist
Ein Anspruch auf Lieferung entsteht erst mit Annahme des Angebots durch den Auftragnehmer. Die Annahme besteht in der Zusendung der Versandbestätigung an den Auftraggeber, sofern nichts Ge-genteiliges zwischen den Parteien vereinbart wurde.

Im Übrigen sind Terminangaben des Auftragnehmers freibleibend. Eine nur leicht fahrlässig verursachte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, Schadenersatzansprüche an den Auftragnehmer zu stellen und stellt auch keinen Fall des Verzugs dar.

X. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers.

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht, vorbehaltlich gesetzlicher Zwangszuständigkeiten, ausschließlich örtlich zuständig.

XI. Geringfügige Leistungsänderungen
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige sachlich gerecht-fertigte Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte, übliche Abweichungen (z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur, etc.).

XII. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

Als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 ABGB gelten nur jene Eigenschaften, welche vom Auftragnehmer ausdrücklich gekennzeichnet bzw. zugesagt wurden. Produktempfehlungen oder Produktbeschreiben gelten nicht als solche zugesicherten Eigenschaften.

Werden vom Auftraggeber Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Auftraggebers als unrichtig, werden wir ihn davon unverzüglich verständigen und ihn um entsprechende Weisung ersuchen. Bei nicht rechtzeitiger Weisung treffen den Auftraggeber neben den bis dahin aufgelaufenen Kosten auch die Verzugsfolgen

Soweit Einrichtungsgegenstände aus Holz gefertigt wurden, ist zu berücksichtigen, dass Naturmerk-male wie Astknoten und löcher, Risse oder unterschiedliche Farbschattierungen des Holzes im üblichem Maß dann den Wert der Einrichtungsgegenstände nicht mindern, wenn der ordentlichen Ge-brauch der Sache nicht beeinträchtigt wird. Auch handelsübliche, geringfügige Abweichungen bei Farben oder Mustern gelten als akzeptiert.

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige sachlich gerecht-fertigte Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte, übliche Abweichungen (z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur, etc.).

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erfüllt der Auftragnehmer in allen Fällen nach dessen Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Auftraggeber nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, und ein Grund des § 932 ABGB vorliegt.

Für Mängel aufgrund unsachgemäßer Handhabung, übermäßigen Verschleißes oder überdurchschnittlicher bzw. unsachgemäßer Beanspruchung der Waren durch den Auftraggeber stehen keine Gewährleistungsansprüche zu.

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten ist.

Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er im Sinne der §§ 377 f UGB die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich dem Auftragnehmer bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.

Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Auftraggebers gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer gibt dem Auftraggeber keine Garantien im Rechtssinne. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.

Gegenüber Verbrauchern gelten die Beschränkungen des Pkt. XII nicht.

XIII. Schadenersatz
Die Haftung des Auftragnehmers für Schadenersatzansprüche – Personenschäden ausgenommen - ist in den Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, der Geschädigte zu beweisen.

Gegenüber Verbrauchern gelten die Beschränkungen des Pkt. XIII nicht.

XIV. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

XV. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte oder übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Die Zahlung ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, bei Erhalt der Rechnung fällig.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei allen Eingriffen von anderen Gläubigern, insbesondere von Pfändungen, sofort schriftliche Mitteilung zu machen und selbst auf seine Kosten alle zur Abwehr solcher Vereinbarungen zu treffen. Sind die Kosten der Ab-wehr solcher Gläubigereingriffe bei diesen Gläubigern nicht einbringlich, so trifft den Auftraggeber die Pflicht zur Schadloshaltung.

Der Auftraggeber trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspekionsarbeiten erforderlich sind, haben diese, auf Kosten des Auftragsgebers ordnungsgemäß zu er-folgen.

Ein Verbraucher darf bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen.

In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

XVI. Forderungsabtretungen (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte)
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon bei Vertragsabschluss seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen in Höhe der des offenen Rechnungsbetrages zahlungshalber ab.

Der Auftraggeber hat auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Zession in den Geschäftsbüchern einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer deutlich ersichtlich zu machen.

Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen gegenüber dem Auftragnehmer im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne.

Der Auftragnehmer behält sich auch vor, die offene Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer nach Mahnung den Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits bei Abschluss dieser AGB an den Auftragnehmer abgetreten. Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne seine ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

XVII. Zurückbehaltung
Der Unternehmer ist nicht berechtigt, Zurückbehalterechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen.

XVIII. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig voll-ständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

Zeichnungen, Entwürfe, Vorschläge und Offerte des Auftragnehmers sind dessen geistiges Eigentum. Der Auftraggeber haftet für Verletzung dieses geistigen Eigentums.

Der Auftraggeber ist auch für die Verletzung der Rechte Dritter hinsichtlich von ihm zur Verfügung gestellter Zeichnungen und Entwürfe verantwortlich. Diesbezügliche Schadenersatzansprüche seitens Dritter müssen vom Auftraggeber getragen werden.

XIX. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen sich nachträglich als unwirksam herausstellen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen hiervon unberührt und anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinne und Zweck der unwirksamen Bestimmung der gesamten Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, der Verkehrssite sowie der im gleichartigen Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche am nächsten liegt.